Aus der Geschichte der Stadt Haida
Nach der Erhebung des Dorfes Haydn zu einem Stadtel am 26. Feber 1757 durch Maria Theresia erhielt die neue Stadt vom Schutzherrn Joseph Graf Kinsky von Bürgstein im selben Jahre Priviliegien, die aber erst 1766 ausgefolgt und durchgeführt wurden. Nach diesen Rechten wählte die Bürgerschaft zur Verwaltung der Stadt einen Magistrat, bestehend aus Bürgermeister, Stadtrichter, Gemeindeältesten und Stadträte, welche vom Grafen bestätigt wurden. Bei den ersten Wahlen gelangten meist erfahrene Handelsherren in diese Körperschaft.
Die Arbeiten für die Stadt hinderten aber die Glashändler in ihren Geschäften, oft waren diese durch ihre Reisen nach fremden Ländern zu ihren Handelsniederlassungen oder Faktoreien abwesend. Infolge der geringen Stadteinkünfte war auch die Vergütung eine sehr mindere.
Um sich nun frei zu machen, schenkten einige Handelsherrn der Stadt zur Erhaltung des Magistrates 50 Gulden, wenn sie von den Ratswahlen und Stadtdiensten befreit blieben; einer gab sogar 100 Gulden, wenn sein Stammhaus und alle zukünftigen Besitzer von allen Stadtdiensten bis in alle künftigen Zeiten vollständig verschont blieben.
Letztere Bedingung ist jedoch später nicht eingehalten worden. Bei der Neuwahl im Jahre 1779 wählte die Bürgerschaft aus ihrer Mitte nur Angehörige der Proßessionisten in den Magistrat und legte diese Liste dem Grafen Joseph Kinsky zur Genehmigung vor. Darüber sind nun in den Amtsprotokollen der Herrschaft (jetzt im Haidaer Grundbuchamte) folgende Urkunden vorhanden:
1. Dekret
Mittelst welchen Ich aus Obrikeitl. Authorität auf die an mich eingereichte Ratswahl Meines Stadtel Hayda den in selbiger enthaltenen Johannes Lohr, Bürger und Schneidermeister zum künftigen Bürgermeister ernenne und bestätige. Und weilen mit meiner Begnehmigung, folgbar ohne aller Verletzung deren von Mir diesem Stadtel verliehenen Obrigkeitlichen Priviliegien, die bürgerliche Gemeinde bey dermaligen Umständen und Befreyung deren alldasigen Handelsleuthen von Magistrats Stellen und anderen Bedienungen, auch wegen noch schwachen Vermögen zur Belohnung ihrer Vorgesetzten nöthig gefunden hat, deren Anzahl zu mäßigen, und die vormahls abgesöndert geweste Stadtrichter und Gemeind Ältester Dienste denen gewählten Rathsgliedern zugleich mit beyzulegen und aufzutragen. So habe ich für gut befunden, damit der Ignaz Handschuch als künftiger Stadtrichter, der Joseph Günter und Johann Georg Janke als Gemeind-Ältester, dann der Wenzel Großmann und Johann Christoph Hofmann als Rathsmänner angestellt werden.
Wie zumahlen nun diese Vorgesetzte die Gerechtigkeit, gute Ordnung und den Wohlstand der Gemeinde zu besorgen, darneben auch die allerhöchste Landesfürstliche und obrigkeitliche Anliegenheiten zu beachten haben. So ergehet an die sammentliche Inwohner dieses Stadtel meine ernstliche Erinnerung: Damit Sie gemäß königl. Stadtrechten dem Bürgermeister u. gesamten Rath jederzeit die gebührende Ehre und Gehorsam bezeigen, untereinander freundlich, ruhig und friedlich, wie es die Pflicht und Schuldigkeit ehrbarer Bürgern erfordert, sich verhalten sollen. Worgegen allen Ungehorsam, Aufhetzerey und Friedens Stöhrung gebührend zu bestrafen verordne.
So geschehen Prag, den 21. February 1779
Joseph Graf Kinsky von Thinitz und Tettau
2. Dekret
Wie die Jährlichen aus der Commun-Caßa mit Zuziehung des Intrresse von dem einlegenden Capitale deren Handelsleuthen herzunehmende Belohnung für die in dem Stadtel Hayde dermahlen aus der Zahl deren Prosessionisten gewählt - und nach Ihro Hochgräffl Excellenz hohen Begnehmigung angestellte Bürgermeister, Stadtrichter und übrige Rathsmitglieder eingetheilt und bestimmt werden könnte.
Naml.
Dieser Antrag wird bestätigt.
Franz Ant. Schindler, Direktor
Joseph Graf Kinsky
Für den amtierenden Bürgermeister: 18 Gulden
Für den Rathsmann, welcher zugleich das Stadtrichteramt verrichtet: 12 Gulden
Für zwey Rathsmänner, welche zugleich die Gemeind-Ältesten Dienste übernehmen à 6 G. zus.: 12 Gulden
Für die übrigenzwey Rathsmänner à 4 G. zus.: 8 Gulden
Summe: 50 Gulden
Wann weiterhin mehrere Hinlänglichkeit in der Commun Caßa über die zu bestreitten habende ordinari jährliche Ausgaben sich ergebete, so könnte fothane Belohnung verbessert werden.
Bürgstein den 19. February 1779
Am 25. February 1779 ist jenseitige Hoch-Obrigkeitliches Dekret der versammelten Burgerschaft im Stadtl Hayda behörig publiciert, der gnädl. bestättigte neue Bürgermeister und übrige Rathsglieder in ihre Bedienstungen mittelst abgelegten gewöhnlichen Juramenten angestellt worden, wornach auch die Burgerschaft mit ihrem Eyd beigetretten ist.
Dem Magistrate von 1779 bis 1782 gehörten an: Johannes Lohr, Schneidermeister, Haida 45. Ignaz Handschuch, Schuhmacher, Haida 16. Joseph Günter, Schuhmacher, Haida 6. Wenzel Großmann, Wirt, Haida 2. Johann Georg Janke, Glasmaler, Haida 116. Johann Christoph Hofmann, Vergolder, Haida 106.
Diese Zusammenstellung des Haidaer Magistrates scheint jedoch später nicht den Beifall der übrigen Bürger und besonders der Handelsleute gefunden zu haben, denn bei der nächsten Magistratswahl 1782 wird Joh. Ant. Trauske, Handelsmann, Bürgermeister und andere Handelsherren erscheinen wieder als Stadträte.
Gewerbeschutz
Nachdem zeither von uns zunftmäßigen Glasschleifer-Meister Bürgsteiner Unterthanen dergestalten sehr viele fremde Buben zum Glasschleifen aufgenommen und denselben das Glasschleifen gelernet worden, daß Vorjetzo nicht nur allein von uns Glasschleifer-Meistern, sondern auch Gesellen und Lehrbuben alles überhäufet, wegen welchen der nicht hinlänglichen Arbeit bey vielen Meistern ein Verderben erfolget. Als ist von uns Glasschleif-Meistern ein verständlcih beschlossen und vor nothwendig befunden worden, daß künftig hin keine Fremde, sondern pur allein Meisters Söhne in die Lehre zum Glasschleifen auf und angenommen werden sollen, wir dieses zur Festhaltung unserer eigenhändigen Namensfertigung bekräftiget.
So geschehen den 31. Oktobris 1780
Johann Christoph Gotscher, Altmeister
Johann Anton Rautenstrauch, Neben-Altmeister
Nach den eingebrachten Umständen wird von Amtswegen versichert, daß insolang als die Zunftmeister die vornerwehnte Umstände nicht widerrufen werden, von Amtswegenzur Erlernung derley Prosession kein Erlaubnis gegeben werden wird, in wie bald aber wider Amtlicher Gesinnung ein oder anderer Meister entweder eigenes Kind oder aber Fremden in die Lehre nehmen möchte, der ehrsamen Zunft hiermit die Vollmacht erteile, geziemend den Übertreter zu strafen.
So geschehen Ober-Amt Bürgstein den 7. August 1781
Johann Lauffberger, Direktor
Quelle: Mitteilungen des Nordböhmischen Exkursion Klubs
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